Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Stoelzle Glasgruppe


1. Anwendbarkeit

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) sind integrierter Bestandteil sämtlicher Rechtsgeschäfte zwischen dem Kunden und der Stoelzle-Oberglas GmbH und/oder den mit dieser in der Stölzle Glasgruppe verbundenen Unternehmen (jeder „STO“), die den Verkauf und die Lieferung von Waren oder die Erbringung von sonstigen Leistungen durch STO zum Gegenstand haben.

Von den AGB abweichende Vertragsbedingungen oder sonstige Regelungen des Kunden gelten nur dann und nur soweit, als STO dies im einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt hat und nur für jenes Geschäft, für welches die Vertragsbedingungen oder sonstigen Regelungen des Kunden von STO anerkannt wurden. Die Bestätigung von Aufträgen gilt keinesfalls als Anerkennung abweichender Vertragsbedingungen oder sonstiger Regelungen.

Für Geschäftsabschlüsse mit Verbrauchern im Sinne der für diese im Einzelfall maßgeblichen konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten die AGB nur soweit, als diese nicht den zwingenden Regelungen solcher Bestimmungen widersprechen.

2. Schriftlichkeit, Angebote und Vertragsabschluß

Erklärungen, Beratungen und Vertragsabschlüsse durch STO werden für STO erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. Erklärungen des Kunden aufgrund der AGB, wie Mängelrügen und dergleichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Im Zuge der Geschäftsanbahnung von STO erteilte Preis- und sonstige Auskünfte, Informationen oder Bekanntgaben gelten lediglich als unverbindlicher Schätzungsanschlag zur Orientierung des Kunden und verpflichten STO nicht zum Vertragsabschluß.

Angebote von STO sind stets freibleibend und werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens STO für diese verbindlich. STO ist berechtigt, Kundenaufträge innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu bestätigen oder abzulehnen. Während dieser Frist ist der Kunde an seinen Auftrag gebunden. Eine Auftragsbestätigung gilt als vom Kunden anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt schriftlich Widerspruch erhebt. Änderungen eines von STO angenommenen Auftrages können vom Kunden nur mit dem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis von STO vorgenommen werden.

3. Liefermenge

Um den produktionstechnischen Besonderheiten bei der Fertigung durch STO Rechnung zu tragen, ist in der gelieferten Stückzahl eine Abweichung von +/- 10% gegenüber der bestellten Menge zulässig, ohne dass der Kunde berechtigt wäre, die Annahme oder Bezahlung der gelieferten Menge zu verweigern. STO ist berechtigt, Teil- oder Vorauslieferungen vorzunehmen.

In Rahmenlieferverträgen verbindlich vereinbarte Liefermengen sind vom Kunden zur Gänze abzunehmen, widrigenfalls der Kunde verpflichtet ist, für nicht abgenommene Mengen an STO den vereinbarten Preis in voller Höhe zuzüglich allfälliger STO aus der Minderabnahme erwachsene Mehrkosten zu ersetzen.

4. Versand, Gefahrenübergang

Lieferungen erfolgen mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung oder im Liefervertrag ab dem jeweiligen Werk von STO. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Weisung bestimmt STO als Beauftragter des Kunden Transportart und Transportweg. Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt nur über ausdrückliche Weisung des Kunden und auf dessen Kosten.

Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung einer Lieferung gehen mit Übergabe der Lieferung an den Transporteur, im Falle der Eigenauslieferung oder Kundenabholung mit Abgang der Lieferung aus dem Werk von STO, auf den Kunden über. Bei Annahmeverzug des Kunden tritt der Gefahrenübergang in dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Kunde objektiv in Verzug befindet.

Sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich eine Sonderverpackung vereinbart ist, erfolgt die Verpackung lediglich in der bei STO jeweils gebräuchlichen Standardverpackung. Für Schäden aus mangelhafter Verpackung wird, soweit diese den Anweisungen des Kunden entspricht, nicht, ansonsten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.

Grundsätzlich gilt jede Lieferung als in ordnungsgemäßem Zustand zum Versand gebracht. Allfällige Beschädigungen sind bis zum Nachweis des Gegenteils als beim Transport entstanden anzusehen. Soweit sich gemäß vereinbarter Lieferkonditionen (INCOTERMS) der Schaden im Bereich der von STO zu tragenden Gefahr ereignet, ist der Kunde bei sonstigem Verlust allfälliger Ansprüche gegen STO verpflichtet, allfällige Ansprüche von STO gegenüber dem Frachtführer, Spediteur und Transportversicherer geltend zu machen.

5. Liefertermine, Verzug, höhere Gewalt

Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich angegeben. Zugesagte Liefertermine berechtigen STO zu einer Überschreitung bis zu 8 Werktagen durch einfache schriftliche Mitteilung an den Kunden, ohne dass dieser berechtigt wäre, hieraus Verzugsfolgen welcher Art auch immer abzuleiten.

Bei darüber hinausgehender Überschreitung eines Liefertermins (Lieferverzug) ist der Kunde - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt - lediglich zum Vertragsrücktritt hinsichtlich der vom Lieferverzug erfassten Menge unter angemessener, mindestens 4-wöchiger Nachfristsetzung berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen STO, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, und betragsmäßig höchstens auf den Nettofakturenwert der vom Lieferverzug betroffenen Menge beschränkt.

Als versandfertig gemeldete Ware muss der Kunde sofort abrufen, widrigenfalls STO berechtigt ist, diese auf Kosten und Gefahr des Kunden nach freiem Ermessen zu lagern und sofort in Rechnung zu stellen.

Werkzeug- oder Wannenbruch, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle seitens Vorlieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und andere Fälle höherer Gewalt befreien STO für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 2 Monate verzögert, so ist der Kunde berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, ist aber verpflichtet, zu diesem Zeitpunkt bereits vorgefertigte Ware zum vereinbarten Preis zu übernehmen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Kunden wird für diese Fälle ausnahmslos ausgeschlossen.

Gerät der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug oder werden hinsichtlich des Kunden Umstände bekannt, die berechtigte Zweifel darüber begründen, ob der Kunde seinen Verpflichtungen künftig termingerecht und ordnungsgemäß nachkommen wird, so ist STO unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Lieferungen sofort einzustellen und alle noch aushaftenden Geld- und sonstigen Forderungen sofort fällig zu stellen.

6. Gewährleistung

Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird bestimmt durch die Auftragsbestätigung sowie die im Werk von STO gegebenen technischen Fertigungsmöglichkeiten. Bei Teilen aus der Massenfertigung stellen mangels abweichender schriftlicher Absprache branchenübliche Fehler innerhalb der von STO jeweils festgelegten Akzeptanzlimits (Standard-AQL Werte) keinen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.

Die Gewährleistung von STO beginnt mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Gefahr für die Lieferung auf den Kunden übergeht und endet 6 Monate nach diesem Zeitpunkt. Für diejenigen Teile einer Lieferung, die STO zugekauft hat, steht STO nur im Rahmen der STO gegen die betreffenden Vorlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche für deren Mangelfreiheit ein.

Der Kunde ist zur sofortigen Untersuchung jeder Lieferung auf Mängel verpflichtet. Erkennbare Mängel sind binnen 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, sonstige Mängel sofort nach deren Entdecken, jedenfalls aber innerhalb der Gewährleistungsfrist, bei sonstigem Ausschluss jeder Gewährleistung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die Mängelrüge oder wird die Lieferung vom Kunden be- oder verarbeitet oder mit anderen Sachen vermengt, so gilt die Lieferung als vorbehaltlos genehmigt. Die Erhebung der Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von einer Zahlungsverpflichtung und berechtigt den Kunden nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus dem betreffenden oder aus einem anderen Vertrag. Bei unsachgemäßer Behandlung, Be- oder Verarbeitung der Lieferung sind jegliche Ansprüche gegen STO ausgeschlossen. Wird ein Mangel von STO als zu Recht bestehend anerkannt, so bleibt es STO überlassen, entweder die Lieferung zum vereinbarten Preis zurückzunehmen oder gegen Rücksendung der Lieferung Ersatzlieferung vorzunehmen oder den Mangel selbst zu beheben. Mängelbehebung durch den Kunden wird von STO nur vergütet, wenn STO dem im Voraus schriftlich zugestimmt hat.

Für Mängelfolgeschäden an Personen oder Anlagen (insbesondere Schäden infolge Betriebsunterbrechungen) steht STO, soweit diese entgangenen Gewinn oder Drittschäden umfassen, nicht und im Übrigen nur soweit ein, als der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; die Haftung von STO ist ferner betraglich beschränkt auf den Nettofakturenbetrag der vom Mangel betroffenen Lieferung.

7. Schadenersatz

Vorbehaltlich abweichender Regelungen in den AGB ist die Haftung von STO für Schäden, welche auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, sowie für alle indirekten Schäden ausgeschlossen, ansonsten auf den Nettoauftragswert beschränkt.

8. Produkthaftung

Eine Haftung von STO für Sachschäden aus einem Produktfehler, die der Kunde als Unternehmer erleidet, wird ausgeschlossen. Rückersatzansprüche des Kunden infolge Fehlerhaftigkeit der Lieferung sind STO gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Kunde ist bei sonstiger Schadenersatzpflicht verhalten, diese Freizeichnungsklausel zu Gunsten von STO gleichlautend auch auf dessen allfälligen Abnehmer zu überbinden. Die Beschränkung der Produkthaftung von STO gilt gleichermaßen für Ware und Verpackung.

9. Gewerbliche Schutzrechte

Sämtliche von STO in Vorbereitung oder Durchführung des Lieferauftrages erstellten Dokumentationen, technischen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie jede angewandte Technik der Herstellung und Gestaltung der Produkte stellen stets alleiniges geistiges Eigentum von STO dar, dies auch dann, wenn gesetzliche Schutzrechte nicht bestehen. Dem Kunden ist es untersagt, dieses ihm durch Überlassung von Konstruktionen, Lieferung, Mitteilung des Fertigungsvorganges und dergleichen zugänglich gemachte Know-how für eine eigene Fertigung - gegebenenfalls auch nach technischer Weiterentwicklung - zu verwenden oder Dritten in welcher Weise auch immer offen zu legen oder sonst zugänglich zu machen. Verletzt der Kunde diese Verpflichtung, stehen STO gegen den Kunden die Rechte zu, die das Österreichische Patentgesetz einem Patentinhaber für eine Patentverletzung einräumt.

Der Kunde wird STO hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter aus Patent- oder sonstigen Schutzrechtsverletzungen durch Bauteile, Baugruppen oder sonstige Waren oder Dienstleistungen, die nicht von STO entwickelt wurden, stets vollkommen schad- und klaglos halten.

10. Anwendungstechnische Beratung

Jede anwendungstechnische Beratung durch STO in Wort und Schrift ist unverbindlich, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfungspflicht einer Lieferungen auf deren Eignung für die beabsichtigten Verfahren und/oder Zwecke. Eine allfällige diesbezügliche Haftung von STO ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie betraglich auf den Nettofakturenwert der den Schaden verursachenden Lieferung beschränkt.

11. Eigentumsvorbehalt

Jede Lieferung bleibt bis zu deren vollständiger Bezahlung einschließlich Nebenforderungen, wie Zinsen und Kosten, Eigentum von STO. Der Kunde ist zu getrennter Aufbewahrung und sachgemäßer Lagerung der im Vorbehaltseigentum von STO stehenden Lieferung sowie zur wertentsprechenden Versicherung verpflichtet.

Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu be- oder verarbeiten oder zu veräußern; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Kunden ist hingegen nur nach vorherigen schriftlicher Zustimmung durch STO zulässig. Der Eigentumsvorbehalt von STO erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderem Material erwirbt STO Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der von STO bewirkten Lieferung zu dem des anderen Materials. Der Kunde gilt in allen diesen Fällen als Verwahrer und ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die zum Schutze des Eigentums von STO erforderlich oder nützlich sind. Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware begründen oder begründen wollen, hat der Kunde dies STO bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich mitzuteilen.

Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware an STO ab. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, STO Namen und Anschrift seiner Abnehmer sowie Bestand und Höhe der aus dem Verkauf resultierenden Forderungen bekannt zu geben. Der Kunde ist ferner verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken und STO dies über Verlangen urkundlich nachzuweisen. STO sind jederzeit berechtigt, derartige Abtretungen den jeweiligen Schuldnern mitzuteilen. Der Kunde ist bis auf Widerruf durch STO berechtigt, an STO abgetretene Forderungen im eigenen Namen aber auf Rechnung von STO einzuziehen, ohne dass sich an der ausschließlichen Forderungsberechtigung von STO etwas ändern würde. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware an Dritte abzutreten. Derartige Abtretungen sind STO gegenüber in jedem Fall wirkungslos.

Eine Rücknahme von Lieferungen durch STO bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfolgt zum Schrottwert, wobei die Kosten des Rücktransportes zu Lasten des Kunden gehen. Ein über dem Schrottwert liegender Verwertungserlös ist aber dem Kunden anzurechnen.

Werkzeuge, die STO zur Herstellung der bestellten Produkte anfertigt, bleiben auch dann Eigentum von STO, wenn der Kunde die Werkzeugkosten bezahlt.

12. Preise

Die Preise von STO verstehen sich in der im Angebot festgelegten Währung, ansonsten in der für das jeweils liefernde STO Unternehmen geltenden Währung, netto, ab dem jeweiligen Werk von STO.

Die vereinbarten Preise basieren auf den Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung. Bei einer Änderung der Material- und Energiepreise, Löhne, Frachtkosten, Zölle, Steuern und sonstigen preisbestimmenden Kosten behält sich STO eine Anpassung an die Kostenstruktur zum Lieferzeitpunkt vor. Die Preise gelten nur für die vereinbarten Stückzahlen. Für Mindermengen werden entsprechende Preiszuschläge berechnet.

Bei Angeboten in anderen Währungen als Euro behält sich STO vor, die Preise an Kursschwankungen gegenüber dem Euro, die bis zum Zeitpunkt der Lieferung (bei Zahlungsverzug des Kunden bis zur Bezahlung) eintreten, anzupassen.

13. Zahlung

Rechnungsbeträge sind mangels abweichender Regelung in der Auftragsbestätigung oder im Liefervertrag innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzugsfrei an STO zu bezahlen. STO behält sich vor, Lieferungen von einer sofortigen Zahlung bei Übernahme abhängig zu machen. Zahlungen mit Wechsel oder Scheck bedürfen einer gesonderten Vereinbarung, wobei sämtliche Zinsen und Spesen zu Lasten des Kunden gehen; Wechselzahlung berechtigt nicht zum Skontoabzug.

Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen gemäß § 352 des Österreichischen Unternehmensgesetzbuches verrechnet. Sollte STO ein höherer Verzugsschaden entstehen, ist dieser vom Kunden zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug sind alle Mahn- und Inkassospesen vom Kunden zu ersetzen.

Spesen im Zusammenhang mit Überweisungen, Dokumenteninkassi oder Dokumentenakkreditiven gehen zu Lastendes Kunden.

Werden vereinbarungsgemäß Werkzeugkosten auf die erwartete Fertigungsmenge umgelegt, so werden für den Fall, dass der Kunde die der Amortisation der Werkzeugkosten zugrunde gelegte Fertigungsmenge nicht oder bloß teilweise abnimmt, die nicht gedeckten Werkzeugkosten dem Kunden in Rechnung gestellt und sofort fällig.

Vom Kunden ausgesprochene Zessionsverbote gelten STO gegenüber nicht.

14. Erfüllungsort, Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist der Unternehmenssitz des jeweils fakturierenden STO Unternehmens, wo alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus Verträgen mit dem Kunden zu erfüllen sind.

Sämtliche Vertragsabschlüsse und Lieferungen unterliegen dem nationalen Recht jenes Landes, in dem das jeweils fakturierende STO Unternehmen seinen Sitz hat, unter Ausschluss allfälliger Verweisungsnormen sowie der Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

Als Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden sich ergebenden Streitigkeiten wird das für den Unternehmenssitz des jeweils fakturierenden STO Unternehmens sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Es steht STO aber frei, auch ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht anzurufen.

Im Falle von Lieferungen in Bestimmungsländer außerhalb der Europäischen Union werden nach Wahl von STO unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedssprache ist deutsch, Schiedsort ist Wien. Der Kunde verzichtet auf die Anwendung des § 611 der Österreichischen Zivilprozessordnung.

Sollten einzelne Bestimmungen der AGB zur Gänze oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen und die Geltung der AGB als solche unberührt.

 

 

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